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Die Praxiskosten senken

So können Ärzte die Ausgaben für ihre Ordination – oft mit ganz einfachen Maßnahmen – eindämmen.

Die Preisanstiege in Österreich hatten es in den letzten beiden Jahren wahrlich in sich. Nach 8,6 % im Jahr 2022 belief sich die Inflation im Vorjahr auf 7,8 %. Besonders stark fiel die Teuerung mit 11 % allein 2023 in der für die Ermittlung der Inflation wichtigen Warengruppe „Miete, Wasser, Energie“ aus. Kein Wunder, dass angesichts dieser Belastung auch ordinierende Ärzte ins Schwitzen geraten sind. Und Ein­sparungsmöglichkeiten fieberhaft gesucht werden.

„Ist das überhaupt erlaubt?“, werden sich viele Praxisbesitzer gedacht haben, als in den letzten beiden Jahren saftige inflationsbedingte Mieterhöhungen ins Haus geflattert sind. Die Rechtslage ist hier klar: Zulässig ist eine Erhöhung nur dann, wenn mit dem Vermieter eine Wertsicherungsklausel im Mietvertrag vereinbart wurde. Streng genommen reicht das allein auch nicht aus. So muss etwa im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes, der vereinfacht gesagt für Altbauten gilt, der Vermieter den erhöhten, wertgesicherten Beitrag rechtzeitig und schriftlich vorschreiben.

Das erlaubte Ausmaß der Miet­erhöhung wird ebenfalls in der Wertsicherungsklausel festgehalten. Meist handelt es sich dabei um die Höhe der Veränderung des Verbraucherpreisindex. Häufig wird auch vereinbart, dass die Erhöhung nach der Überschreitung gewisser Schwellen erfolgt. Aber auch im Falle von Richtwert- und Kategoriemieten ist eine Anpassung an die gesetzlichen Maximalbeträge nur erlaubt, wenn der Mietvertrag eine Wertsicherungsklausel enthält.

Rückwirkende Mietanpassung

Ärzte, die eine Ordinationsfläche in einem Altbau mieten, also dem MRG-Vollanwendungsbereich unterliegen, und deren Miete über der gesetzlichen Mietzinsobergrenze liegt, können bei unbefris­teten Verträgen innerhalb von drei Jahren ab der Unterzeichnung eine Überprüfung veranlassen und eine Anpassung fordern – auch rückwirkend. Bei befristeten Verträgen ist das auch möglich, falls die Unterzeichnung des Mietvertrags mehr als drei Jahre zurückliegt.

Eine weitere Möglichkeit, seine Ausgaben zu senken, ist es, einen Untermieter an Bord zu holen. Vorausgesetzt, im Mietvertrag ist kein Untervermietungsverbot festgeschrieben und es findet sich jemand, der mit rechtlichen Nachteilen kein Problem hat. Als Untermieter hat man etwa keinen Anspruch, Einsicht in die Betriebskostenabrechnung zu nehmen.

Stichwort Betriebskosten. Hat man nach der Überprüfung der Nebenkostenabrechnung den Eindruck, zu viel Betriebskosten zu zahlen, hat man sechs Monate nach der Rechnungslegung Zeit, Einsicht in die Belege zu nehmen. Falls danach immer noch Fragen offen bleiben, kann man sich an eine Schlichtungsstelle wenden, um die Jahresabrechnung der Betriebskosten zu prüfen.

Überraschend viele Kosten sparen kann man aber auch mit vergleichsweise einfachen Maßnahmen. Beispielsweise kann man mit Energiespar- und LED-Lampen den Stromverbrauch um bis zu 80 % reduzieren. Auch Bewegungsmelder sind ein einfacher Hebel, um Kosten einzusparen, ebenso wie das Abschalten technischer Geräte außerhalb der Praxiszeiten. Weiters helfen auch programmierbare Thermostate, die die Heizung bei geschlossener Ordination herunterfahren, die Ausgaben einzudämmen. pb

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© istockphoto/Leonsbox