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Ärzte-Haftpflicht: Warum sich ein Wechsel lohnen kann

Seit August 2010 ist für jeden niedergelassenen Arzt der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung zwingend vorgeschrieben. Sie schützt den Arzt gegenüber Schadenersatzansprüchen geschädigter Patienten.

Seit August 2010 ist für jeden niedergelassenen Arzt der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung zwingend vorgeschrieben. Sie schützt den Arzt gegenüber Schadenersatzansprüchen geschädigter Patienten.

Vor rund zehn Jahren wurden aufgrund der gesetzlichen Änderungen viele Haftpflichtversicherungen abgeschlossen. „Die gebotene Eile hat sich oft nachteilig in den Verträgen niedergeschlagen. Etwa 60 % der niedergelassenen Ärzte zahlen zu hohe Prämien für ihre Haftpflichtversicherung“, weiß Gerhard Ulmer, Geschäftsführer bei ÄrzteService, aus Erfahrung und rät dringend: „Die Bindung dieser Verträge beläuft sich meist auf zehn Jahre, daher ist jetzt der richtige Zeitpunkt, um die Verträge überprüfen zu lassen und über einen Wechsel nachzudenken.“

„Etwa 60 % der niedergelassenen Ärzte zahlen zu hohe Prämien für ihre Haftpflichtversicherung.“

Gerhard Ulmer,
Geschäftsführer bei ÄrzteService

 

Bestehende Versicherungssumme vielfach nicht mehr zeitgemäß

Die Erfahrungen aus den vergangenen Jahren haben gezeigt, dass bei einzelnen Schadenersatzprozessen auch Ansprüche der Geschädigten auf Unterhalt oder Pflegeaufwand zugesprochen wurden. „Wir haben jetzt gesehen, dass die Schadenssummen bei Schäden mit Dauerfolgen vielfach weit über die gesetzlich geforderte Mindestversicherungssumme von zwei Millionen hinausgehen“, so Ulmer. Mehrere Präzedenzfälle zeigen: Die Ärzte haben teilweise hohe Prämien bezahlt, waren aber dennoch zu gering versichert. Erst vor zwei Jahren gab es einen konkreten Fall, der aktuell bei einer Schadenersatzforderung von vier Millionen Euro steht, wobei dies erst den Pflegebedarf und Unterhaltsleistungen für zehn Jahre beinhaltet. Bei einer höheren Lebenserwartung ist mit einem noch höheren Schadenersatz zu rechnen“, beschreibt der Experte ein Beispiel.

Wie es überhaupt zu Verträgen in der Ärzte-Haftpflichtversicherung kommen kann, die Ärzte offensichtlich benachteiligen, sieht Ulmer folgendermaßen: „Einerseits denken Ärzte immer noch, dass mit einer Schmerzensgeldforderung alles erledigt ist. Das ist aber erst der Anfang der Entschädigung. Andererseits müssen wir hier auch die Berater in die Pflicht nehmen, denn nur sie können dieses Wissen an die Kunden weitergeben.“

Wechsel zahlt sich aus

Worauf der Arzt nun beim „Kleingedruckten“ achten muss, ist einfach erklärt: „Die Verträge unterscheiden sich nur durch die Haftungssumme.“ Die meisten Versicherungen decken das gesetzlich geforderte Minimum von zwei Millionen ab, bei ÄrzteService liegt der Betrag bei bis zu  zehn Millionen. Die Prämien dafür sind überschaubar: „Zwei Millionen kosten pro Jahr bei einem niedergelassenen Allgemeinmediziner im Schnitt 144 Euro, zehn Millionen liegen bei 310 Euro“, nennt Ulmer einen Richtwert. Bei therapeutisch tätigen Radiologen oder Gynäkologen mit Geburtshilfen liegen die Jahresprämien für zehn Millionen bei rund 1.500 Euro. Makler sind verpflichtet, ihre Kunden regelmäßig darüber aufzuklären, ob die Versicherungssummen in den abgeschlossenen Verträgen noch passend sind. „Ein Wechsel ist denkbar einfach, eine formlose E-Mail reicht oft aus“, so Ulmer.

Fragen & Antworten

?Warum schreibt der Gesetzgeber eine Haftpflichtversicherung vor?
Die meisten Haftpflichtversicherungen sind freiwillig. Zwingend können sie dort sein, wo der Gesetzgeber ein besonderes Risiko sieht, etwa in der Betriebsgefahr, die von einem Kraftfahrzeug ausgeht. Daher müssen Fahrzeughalter eine Kfz-Haftpflichtversicherung abschließen. Aufgrund derselben Logik definiert der Gesetzgeber für immer mehr Berufe gesetzlich verpflichtenden Haftpflicht-Versicherungsschutz, damit ein allenfalls erhobener Schadenersatzanspruch jedenfalls befriedigt werden kann: auch für Ärzte und Zahnärzte. Für freiberuflich tätige Ärzte und Zahnärzte ist eine Haftpflichtversicherung seit dem Jahr 2010 eine gesetzliche Pflichtversicherung. Gesetzliche Grundlage ist für Humanmediziner § 52d Ärztegesetz und für Zahnärzte § 26c Zahnärztegesetz. Der Nachweis für das Bestehen der Pflichtversicherung muss direkt vom Versicherer an die jeweilige Landeskammer übermittelt werden. Eine freiberufliche ärztliche Tätigkeit ohne Nachweis einer solchen Haftpflichtversicherung ist in Österreich nicht möglich.

?Schützt die Berufshaftpflichtversicherung den Arzt?
Die Haftpflichtversicherung schützt den Arzt vor der Inanspruchnahme durch Dritte, das sind im wesentlichen Patienten. Außerdem kommt es immer wieder zu Regressen, zum Beispiel von Krankenanstalten-Trägern, wenn sich herausstellt, dass aufgrund von Behandlungsfehlern Folgebehandlungen erforderlich wurden. Diese werden dann zum Beispiel vonseiten des leistungserbringenden Sozialversicherers vom Behandler oder dessen Haftpflichtversicherung rückgefordert.

?Warum soll man Angebote vergleichen?
Die Arzt-Haftpflichtversicherung wird von mehreren österreichischen Versicherungsunternehmen angeboten. Auch wenn es sich um eine Pflichtversicherung handelt und ein gesetzlicher Mindeststandard in Hinblick auf die Deckungsinhalte besteht, unterscheiden sich die Angebote inhaltlich erheblich. www.aerzteservice.com

Unser Tipp

Lassen Sie Ihre Haftpflichtversicherung jetzt überprüfen und holen Sie bei Ihrem Berater ein unverbindliches Angebot ein.

 

 

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Foto: ärzteservice